Disziplinargesetz für Beamte

← zurück • Zuletzt geändert: 2026-02-20T14:17:37.962673 Historie
Login
Inhaltsübersicht

Öffentlich (nur lesen)

Disziplinargesetz für Beamte


§1 Zweck

Dieses Gesetz regelt Disziplinarmaßnahmen bei Pflichtverletzungen von Beamten.

Ziel ist die Sicherstellung eines professionellen und rechtmäßigen Dienstbetriebs.

§2 Dienstvergehen

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter seine Pflichten verletzt, insbesondere durch:

  • Amtsmissbrauch
  • unverhältnismäßige Gewaltanwendung
  • Befehlsverweigerung
  • Korruption
  • Missbrauch von Dienstmitteln
  • grob unprofessionelles Verhalten
  • falsche Berichte
  • Geheimnisverrat


§3 Zuständigkeit

Disziplinarmaßnahmen werden von der jeweiligen Behördenleitung oder einer internen Ermittlungsstelle verhängt.

Bei schweren Vergehen kann ein Gericht hinzugezogen werden.


§4 Disziplinarmaßnahmen

Folgende Maßnahmen können verhängt werden:

  1. mündliche Verwarnung
  2. schriftliche Verwarnung
  3. Suspendierung vom Dienst
  4. Degradierung
  5. Entlassung aus dem Dienst


Mehrere Maßnahmen können kombiniert werden.


§5 Suspendierung

Während einer Suspendierung darf ein Beamter:

  • keine Dienstwaffe tragen
  • kein Dienstfahrzeug führen
  • keine Amtsbefugnisse ausüben


§6 Entlassung

Eine Entlassung erfolgt insbesondere bei:

  • schweren Straftaten
  • Korruption
  • wiederholtem Amtsmissbrauch
  • Zusammenarbeit mit kriminellen Organisationen


§7 Dokumentation

Disziplinarmaßnahmen müssen dokumentiert werden.


§8 Verhältnismäßigkeit

Disziplinarmaßnahmen müssen angemessen und nachvollziehbar sein.


Export HTML Diff