Disziplinargesetz für Beamte


§1 Zweck

Dieses Gesetz regelt Disziplinarmaßnahmen bei Pflichtverletzungen von Beamten.

Ziel ist die Sicherstellung eines professionellen und rechtmäßigen Dienstbetriebs.

§2 Dienstvergehen

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter seine Pflichten verletzt, insbesondere durch:


§3 Zuständigkeit

Disziplinarmaßnahmen werden von der jeweiligen Behördenleitung oder einer internen Ermittlungsstelle verhängt.

Bei schweren Vergehen kann ein Gericht hinzugezogen werden.


§4 Disziplinarmaßnahmen

Folgende Maßnahmen können verhängt werden:

  1. mündliche Verwarnung
  2. schriftliche Verwarnung
  3. Suspendierung vom Dienst
  4. Degradierung
  5. Entlassung aus dem Dienst


Mehrere Maßnahmen können kombiniert werden.


§5 Suspendierung

Während einer Suspendierung darf ein Beamter:


§6 Entlassung

Eine Entlassung erfolgt insbesondere bei:


§7 Dokumentation

Disziplinarmaßnahmen müssen dokumentiert werden.


§8 Verhältnismäßigkeit

Disziplinarmaßnahmen müssen angemessen und nachvollziehbar sein.