Strafprozessordnung

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Strafprozessordnung (StPO)


§1 Zweck

Diese Strafprozessordnung regelt das Verfahren bei der Verfolgung von Straftaten im Staat San Andreas.

Sie dient der Wahrung rechtsstaatlicher Verfahren und der Sicherstellung einer geordneten Strafverfolgung.

§2 Unschuldsvermutung

Eine Person gilt bis zur Verurteilung durch ein Gericht als unschuldig.

§3 Beschuldigtenrechte

Beschuldigte haben das Recht auf:

  • Aussageverweigerung
  • anwaltliche Vertretung
  • Information über den Tatvorwurf
  • ein faires Verfahren


§4 Anfangsverdacht

Ermittlungen dürfen eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht besteht.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

§5 Ermittlungsmaßnahmen

Zur Aufklärung von Straftaten dürfen Beamte:

  • Personen befragen

  • Beweise sichern

  • Dokumente einsehen

  • Ermittlungen durchführen

im Rahmen der Gesetze.

§6 Identitätsfeststellung

Die Identität einer Person darf festgestellt werden, wenn:

  • ein Anfangsverdacht besteht

  • eine Straftat verfolgt wird

  • eine Person als Zeuge benötigt wird

§7 Durchsuchung

Durchsuchungen sind zulässig bei:

  • begründetem Tatverdacht

  • Festnahme

  • Gefahr im Verzug

  • richterlicher Anordnung

Dies gilt für:

  • Personen

  • Fahrzeuge

  • Grundstücke

§8 Sicherstellung von Beweismitteln

Beweismittel dürfen sichergestellt werden.

Dazu gehören insbesondere:

  • Waffen

  • Betäubungsmittel

  • Dokumente

  • elektronische Geräte

  • gestohlene Gegenstände

§9 Festnahme

Eine Person darf festgenommen werden, wenn:

  • sie auf frischer Tat betroffen wird

  • dringender Tatverdacht besteht

  • Fluchtgefahr besteht

  • ein Haftbefehl vorliegt

§10 Vorläufige Festnahme

Die Exekutive darf eine Person vorläufig festnehmen, um Ermittlungen zu sichern.

§11 Haftprüfung

Eine festgenommene Person kann einem Gericht vorgeführt werden.

Das Gericht entscheidet über weitere Maßnahmen.

§12 Vernehmung

Beschuldigte dürfen vernommen werden.

Die Aussage ist freiwillig.

§13 Zeugen

Zeugen sind verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen.

§14 Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft leitet Ermittlungen bei schweren Straftaten.

Sie kann:

  • Anklage erheben

  • Verfahren einstellen

  • Ermittlungen anordnen

§15 Anklage

Ein Strafverfahren vor Gericht beginnt mit der Anklage durch die Staatsanwaltschaft.

§16 Einstellung des Verfahrens

Ein Verfahren kann eingestellt werden, wenn:

  • kein Tatverdacht besteht

  • Beweise fehlen

  • ein geringfügiger Verstoß vorliegt

§17 Zwangsmittel

Zur Durchsetzung von Maßnahmen dürfen eingesetzt werden:

  • Handschellen

  • Gewahrsam

  • unmittelbarer Zwang

Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

§18 Dokumentationspflicht

Ermittlungsmaßnahmen sollen dokumentiert werden.

§19 Inkrafttreten

Diese Strafprozessordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.