Immobilienvermietungsgesetz

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Immobiliengesetz

(State of San Andreas)

§1 Zweck

Dieses Gesetz regelt Eigentum, Nutzung, Vermietung und Verkauf von Immobilien im Staat San Andreas.

§2 Immobilien

Immobilien im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • Häuser
  • Wohnungen
  • Grundstücke
  • Garagen
  • Gewerbeobjekte


§3 Eigentum

Immobilien können von Bürgern oder Unternehmen rechtmäßig erworben werden.

Der Eigentümer besitzt das Recht:

  • die Immobilie zu nutzen
  • sie zu vermieten
  • sie zu verkaufen
  • anderen Zutritt zu gewähren oder zu verweigern


sofern keine gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.


§4 Mietverhältnisse

Ein Mietverhältnis entsteht durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Mieter.

Mieter haben das Recht:

  • die Immobilie vertragsgemäß zu nutzen
  • Schutz vor unrechtmäßigem Betreten zu erhalten


§5 Pflichten von Mietern

Mieter sind verpflichtet:

  • die Immobilie pfleglich zu behandeln
  • vereinbarte Mietzahlungen zu leisten
  • keine illegalen Aktivitäten in der Immobilie durchzuführen


§6 Kündigung

Ein Mietverhältnis kann beendet werden durch:

  • Vereinbarung beider Parteien

  • Kündigung durch den Mieter

  • Kündigung durch den Vermieter bei Pflichtverletzung

  • gerichtliche Entscheidung

§7 Hausrecht

Der Eigentümer besitzt das Hausrecht über seine Immobilie.

Das Hausrecht kann im Rahmen eines Mietverhältnisses auf den Mieter übergehen.

§8 Betreten durch Behörden

Behörden dürfen eine Immobilie betreten:

  • mit richterlicher Anordnung

  • bei Gefahr im Verzug

  • zur Gefahrenabwehr

  • zur Strafverfolgung im Rahmen der Gesetze

§9 Beschlagnahme

Immobilien können durch staatliche Behörden beschlagnahmt werden, wenn:

  • sie für schwere Straftaten genutzt werden

  • sie Teil organisierter Kriminalität sind

  • eine gerichtliche Anordnung vorliegt

§10 Verkauf von Immobilien

Immobilien dürfen verkauft werden, sofern:

  • der Verkäufer Eigentümer ist

  • keine behördliche Beschlagnahme vorliegt

§11 Gewerbliche Nutzung

Immobilien dürfen gewerblich genutzt werden, sofern dies rechtmäßig erfolgt.

§12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.