Gerichtsverordnung

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Gerichtsverordnung


§1 Zweck

Diese Verordnung regelt Aufbau, Zuständigkeit und Ablauf von Gerichtsverfahren im Staat San Andreas.

Sie dient der Sicherstellung fairer und geordneter Gerichtsverfahren.

§2 Gerichte

Die rechtsprechende Gewalt wird durch staatliche Gerichte ausgeübt.

Gerichte entscheiden unabhängig und ausschließlich auf Grundlage der Gesetze.

§3 Beteiligte im Gerichtsverfahren

An einem Gerichtsverfahren können beteiligt sein:

  • Richter
  • Staatsanwalt
  • Angeklagter
  • Verteidiger
  • Zeugen
  • Beamte der Exekutive


§4 Richter

Richter:

  • leiten das Verfahren
  • wahren die Ordnung im Gericht
  • treffen Entscheidungen
  • sprechen Urteile


Richter handeln unabhängig und neutral.


§5 Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft vertritt die Anklage.

Sie ist verantwortlich für:

  • Anklageerhebung
  • Beweisvorlage
  • Strafanträge


§6 Verteidigung

Jeder Angeklagte hat das Recht auf Verteidigung.

Die Verteidigung kann durch:

  • einen Rechtsanwalt
  • Selbstverteidigung


erfolgen.


§7 Einleitung eines Verfahrens

Ein Gerichtsverfahren kann eingeleitet werden durch:

  • Anklage der Staatsanwaltschaft
  • Antrag eines Bürgers
  • behördliche Entscheidung
  • Einspruch gegen Maßnahmen


§8 Ablauf einer Gerichtsverhandlung

Eine Gerichtsverhandlung folgt grundsätzlich diesem Ablauf:

  1. Eröffnung durch den Richter
  2. Verlesung der Anklage
  3. Anhörung des Angeklagten
  4. Beweisaufnahme
  5. Zeugenaussagen
  6. Schlussplädoyers
  7. Urteilsverkündung


Der Richter kann den Ablauf anpassen.


§9 Beweise

Zulässige Beweise sind insbesondere:

  • Zeugenaussagen
  • Dokumente
  • Videoaufnahmen
  • Einsatzberichte
  • Sachbeweise


Unrechtmäßig erlangte Beweise können ausgeschlossen werden.


§10 Ordnung im Gericht

Der Richter ist für die Ordnung im Gericht verantwortlich.

Störungen können mit:

  • Verwarnung
  • Ausschluss aus dem Gerichtssaal
  • Ordnungshaft


geahndet werden.


§11 Urteil

Das Gericht kann folgende Entscheidungen treffen:

  • Freispruch
  • Verurteilung
  • Einstellung des Verfahrens


Urteile sind zu begründen.


§12 Haftbefehle

Ein Gericht kann Haftbefehle erlassen.


§13 Berufung

Gegen ein Urteil kann Berufung eingelegt werden, sofern ein höheres Gericht vorhanden ist.

§14 Dokumentation

Gerichtsverfahren sollen dokumentiert werden.

§15 Inkrafttreten

Diese Gerichtsverordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.