Bürgerliches Gesetzbuch

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


Buch I – Allgemeiner Teil


§1 Rechtsfähigkeit

Jeder Bürger des Staates San Andreas ist rechtsfähig.

Unternehmen sind rechtsfähig, sofern sie ordnungsgemäß registriert sind.


§2 Geschäftsfähigkeit

Jeder Bürger ist geschäftsfähig, sofern keine gerichtliche Einschränkung vorliegt.


§3 Willenserklärung

Rechtsgeschäfte entstehen durch übereinstimmende Willenserklärungen.


§4 Form von Verträgen

Verträge können:

  • mündlich
  • schriftlich
  • digital


geschlossen werden, sofern keine besondere Form vorgeschrieben ist.


Buch II – Schuldrecht


§5 Vertrag

Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme.

Verträge sind bindend.

§6 Vertragsbruch

Wer einen Vertrag schuldhaft verletzt, haftet für daraus entstehende Schäden.

§7 Schadensersatz

Wer einem anderen vorsätzlich oder fahrlässig Schaden zufügt, ist zum Ersatz verpflichtet.

§8 Unrechtmäßige Bereicherung

Wer ohne rechtlichen Grund einen Vermögensvorteil erlangt, muss diesen herausgeben.

§9 Täuschung und Betrug im Zivilrecht

Ein Vertrag kann angefochten werden, wenn er durch Täuschung zustande kam.

Buch III – Sachenrecht

§10 Eigentum

Eigentum ist das umfassende Recht an einer Sache.

§11 Besitz

Besitz ist die tatsächliche Kontrolle über eine Sache.

§12 Eigentumsübertragung

Eigentum geht durch Einigung und Übergabe über.

§13 Schutz des Eigentums

Der Eigentümer kann die Herausgabe seiner Sache verlangen.

Buch IV – Miet- und Nutzungsrecht

§14 Mietvertrag

Ein Mietvertrag verpflichtet zur Überlassung einer Sache gegen Entgelt.

§15 Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet:

  • die Mietsache pfleglich zu behandeln

  • vereinbarte Zahlungen zu leisten

§16 Kündigung

Ein Mietvertrag kann durch Kündigung beendet werden, sofern keine vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen.

Buch V – Unternehmens- und Handelsrecht

§17 Unternehmensgründung

Ein Unternehmen muss staatlich registriert sein.

§18 Haftung von Unternehmen

Unternehmen haften für Schäden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen.

§19 Geschäftsführung

Geschäftsführer handeln im Namen des Unternehmens.

Buch VI – Haftungsrecht

§20 Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

§21 Gefährdungshaftung

Wer eine besonders gefährliche Tätigkeit ausübt, haftet für daraus entstehende Schäden.

§22 Mitverschulden

Hat der Geschädigte zur Entstehung des Schadens beigetragen, kann die Haftung reduziert werden.

Buch VII – Verjährung

§23 Verjährung

Zivilrechtliche Ansprüche können verjähren.

Die Frist wird durch gesonderte Regelungen bestimmt.

Buch VIII – Schlussbestimmungen

§24 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Dieses Gesetz gilt, soweit keine spezielleren Regelungen bestehen.

§25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.