Beamtengesetz

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Beamtengesetz

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Beamtengesetz des Staates San Andreas


§1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Rechte, Pflichten und den Status aller Beamten des Staates San Andreas.

Als Beamte gelten Mitglieder staatlicher Behörden, insbesondere:


  • Police Department
  • Sheriff Department
  • State Troopers
  • U.S. Marshals
  • Fire Department
  • Medical Department
  • Department of Justice
  • Federal Investigation Bureau



§2 Beamtenstatus

Beamte stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat San Andreas.

Sie handeln im Auftrag des Staates und vertreten dessen Gesetze und Ordnung.

Der Beamtenstatus beginnt mit der offiziellen Vereidigung oder Einstellung durch eine Behörde.



§3 Grundpflichten

Beamte sind verpflichtet:


  • die Verfassung und Gesetze zu achten
  • ihre Aufgaben gewissenhaft auszuführen
  • unparteiisch zu handeln
  • verhältnismäßige Mittel anzuwenden
  • das Vertrauen der Öffentlichkeit zu wahren



§4 Dienstverhalten

Beamte müssen sich im Dienst:


  • respektvoll verhalten
  • professionell auftreten
  • Befehle ihrer Vorgesetzten befolgen
  • Missbrauch ihrer Befugnisse unterlassen


Unangemessenes Verhalten kann disziplinarisch verfolgt werden.



§5 Amtsverschwiegenheit

Beamte sind verpflichtet, dienstliche Informationen vertraulich zu behandeln.

Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.



§6 Weisungsgebundenheit

Beamte sind an dienstliche Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden, sofern diese nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Rechtswidrige Befehle dürfen nicht ausgeführt werden.



§7 Dienstmittel

Dienstmittel dürfen ausschließlich für dienstliche Zwecke verwendet werden.

Missbrauch von:


  • Waffen
  • Fahrzeugen
  • Datenbanken
  • Ausrüstung

ist untersagt.



§8 Korruption und Vorteilsannahme

Beamten ist es untersagt:


  • Bestechung anzunehmen
  • Vorteile im Austausch für Amtshandlungen zu erhalten
  • Dienstentscheidungen aus persönlichen Gründen zu treffen



§9 Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten dürfen den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigen.

Kriminelle Nebentätigkeiten führen zur sofortigen Entlassung.



§10 Disziplinarmaßnahmen

Bei Dienstvergehen können folgende Maßnahmen verhängt werden:


  • mündliche Verwarnung
  • schriftliche Verwarnung
  • Suspendierung
  • Degradierung
  • Entlassung aus dem Dienst



§11 Dienstunfähigkeit

Ein Beamter gilt als dienstunfähig, wenn er seine Aufgaben dauerhaft nicht erfüllen kann.

Über Dienstunfähigkeit entscheidet die jeweilige Behördenleitung.



§12 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet durch:


  • Kündigung
  • Entlassung
  • dauerhafte Dienstunfähigkeit
  • freiwilligen Austritt


§13 Treuepflicht

Beamte sind dem Staat San Andreas verpflichtet und haben dessen Gesetze zu schützen.



§14 Schusswaffengebrauch

Der Gebrauch von Schusswaffen ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen.

Schusswaffen dürfen eingesetzt werden:


  • zur Abwehr einer akuten Lebensgefahr
  • zur Verhinderung schwerer Gewaltverbrechen
  • zur Selbstverteidigung oder Nothilfe
  • zur Verhinderung der Flucht gefährlicher Straftäter


Vor dem Einsatz ist — sofern möglich — eine deutliche Androhung auszusprechen.

Jeder Schusswaffengebrauch ist zu dokumentieren.



§15 Rangstruktur

Jede Behörde verfügt über eine eigene Rangstruktur.

Ränge regeln:


  • Weisungsbefugnisse
  • Verantwortlichkeiten
  • Zuständigkeiten


Beamte haben den dienstlichen Anweisungen ranghöherer Beamter Folge zu leisten, sofern diese rechtmäßig sind.



§16 Dienstzeiten

Beamte dürfen ihre Befugnisse grundsätzlich nur im Dienst ausüben.

Dienst beginnt mit:


  • Dienstantritt im Dienstfahrzeug oder in der Dienststelle
  • Anlegen der Dienstkleidung
  • Anmeldung im Dienstsystem (falls vorhanden)


Außerhalb des Dienstes dürfen Beamte nur im Notfall eingreifen.



§17 Fortbildungspflicht

Beamte sind verpflichtet, ihre Fähigkeiten regelmäßig zu erhalten und zu verbessern.

Dazu können gehören:


  • Trainings
  • Einsatzübungen
  • Schießtraining
  • rechtliche Schulungen


Die Organisation obliegt der jeweiligen Behördenleitung.



§18 Uniformpflicht

Beamte müssen im Dienst eine dienstlich genehmigte Uniform tragen.

Ausnahmen:


  • zivile Ermittlungen
  • Sonderoperationen
  • ausdrückliche Genehmigung der Behördenleitung


Uniformen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden.



§19 Berichtspflicht

Beamte sind verpflichtet, relevante Diensthandlungen zu dokumentieren.

Dazu gehören insbesondere:


  • Festnahmen
  • Schusswaffengebrauch
  • Durchsuchungen
  • Verkehrsunfälle im Dienst
  • größere Einsätze


Berichte müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein.